B-VG: Art 137 (Liquidierungsklage, Unzulässigkeit, Amtshaftungsanspruch, kein Staatshaftungsanspruch)
A 21/06, 26. 2. 2007
1. Mit der vorliegenden Klage werden aus dem Titel des Schadenersatzes Ansprüche gegen den Bund für die aus Anlass verschiedener GerichtsVerf erlittenen psychischen und physischen Belastungen, für Verdienstentgang und für Verfahrenskosten geltend gemacht. Dem Vorbringen des Kl zufolge sind sämtliche Ansprüche auf fehlerhafte Gerichtsentscheidungen bzw fehlerhaftes Vorgehen von Staatsanwaltschaften zurückzuführen. Die Klage knüpft daher jeweils an die Tätigkeit von Vollzugsorganen an. Über Schadenersatzansprüche ist nach der stRsp des VfGH grundsätzlich aber - sei es nach den Bestimmungen des ABGB oder nach jenen des AHG - im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen (VfSlg 13.079, 16.107). Die vom Kl aus Entscheidungen von Gerichten bzw aus staatsanwaltschaftlichem Handeln abgeleiteten Ansprüche sind daher aus dem Titel der Amtshaftung im ordentlichen Rechtsweg auszutragen (VfSlg 15.703, 17.095).