UVP-G 2000: § 19 Abs 4 (Bürgerinitiative, Unterstützung einer Stellungnahme durch Eintragung in Unterschriftsliste, mehr als 200 Unterschriften, Rechtspersönlichkeit, Parteistellung, Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an VfGH oder VwGH zu erheben; Vorlage von Unterschriftenlisten, auf denen die als Vertreterin einschreitenden Person als Adresse für die Zusendung der unterschriebenen Erklärung benannt ist; Akzeptierung dieser Person durch die Behörde als Vertreterin nicht konstitutiv, Mitteilung