BSVG: § 33 Abs 1 (Beiträge zur Unfallversicherung, Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Möglichkeit der einer halbjährlichen oder jährlichenVorschreibung der Beiträge für bestimmte Pflichtversicherte durch Satzung, wenn verwaltungsvereinfachend und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar)