ASVG: § 341 Abs 1 (Beziehungen der Krankenversicherungsträger und den freiberuflichen Ärzten, Regelung durch Gesamtvertrag, Abschluss zwischen Hauptverband und Ärztekammer)
§ 343 Abs 1 (Auswahl der Vertragsärzte und Abschluss der Einzelverträge, nach Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit zuständiger Ärztekammer, Reihungskriterien durch Verordnung auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer)