ASVG: § 341 Abs 1 (Beziehungen der Krankenversicherungsträger und den freiberuflichen Ärzten, Regelung durch Gesamtvertrag, Abschluss zwischen Hauptverband und Ärztekammer)
§ 341 Abs 3 (Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des Einzelvertrages zwischen Krankenversicherungsträger und Arzt)