Oö KAG 1997: § 2 Z 7 letzter Satz (Krankenanstalten, ua selbstständige Ambulatorien, keine Änderung des Verwendungszweckes bei angemessener Zahl von Betten für kurzfristige Unterbringung für unentbehrliche ambulante diagnostische und therapeutische Maßnahmen)
§ 5 Abs 1 Z 5 (Bewilligungsvoraussetzung, ua Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Behandlung)