Verletzung (Gesetz)
G 103/05, G 1/07, 9. 3. 2007
Keine sachliche Rechtfertigung für voraussetzungslose generelle Ausnahme von den Vorschriften über Gebäudehöhe bei den in § 75 Abs 9 Wr BauO genannten Gebäuden ohne Prüfung der nach § 69 Wr BauO erforderlichen Voraussetzungen für die Genehmigung unwesentlicher Abweichungen hinsichtlich der Gebäudehöhe.