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VfGH G 135/05, 28. 9. 2006 (Gewerberecht)

JudikaturVfGHZfV 2007/2395ZfV 2007, 1052 Heft 5 v. 13.11.2007

Bgld KehrG LGBl 2005/46: § 2 Abs 3 (Durchführung der Überprüfung oder der Reinigung von Rauchfängen, Luftfängen, Abgasanlagen und Verbindungsstücken, das Ausschlagen und Ausbrennen von Rauchfängen sowie die Reinigung von Räucherkammern nur durch beauftragte Rauchfangkehrerin oder beauftragten Rauchfangkehrer; gewerberechtliche Regelung, keine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers)

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