Bgld KehrG LGBl 2005/46: § 2 Abs 3 (Durchführung der Überprüfung oder der Reinigung von Rauchfängen, Luftfängen, Abgasanlagen und Verbindungsstücken, das Ausschlagen und Ausbrennen von Rauchfängen sowie die Reinigung von Räucherkammern nur durch beauftragte Rauchfangkehrerin oder beauftragten Rauchfangkehrer; gewerberechtliche Regelung, keine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers)