Wr DienstO 1994: § 32 (eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben, Verlust des Anspruchs auf das Diensteinkommen)
AVG: § 69 (Wiederaufnahme des Verfahrens, Antrag, Abweisung)
B-VG: Art 83 Abs 2 (gesetzlicher Richter, keine Verletzung durch Fehlen der Namen der Mitglieder einer Kollegialbehörde im Bescheid)