Oö ROG: § 36 (Änderung des Flächenwidmungsplanes; Gesichtspunkte des Gemeinwohles oder des öffentlichen Interesses; keine ausreichende Grundlagenforschung; keine Berücksichtigung einer rechtskräftigen Umwidmungsentschädigung)
§ 38 Abs 2 (Entschädigung für Wertverminderung)