EG: Art 249 (Verordnung, unmittelbare Anwendbarkeit in den Mitgliedstaaten; allfällige Spielräume für die Ausgestaltung der Regelungen durch die Mitgliedstaaten)
EG: Art 249 (Verordnung, unmittelbare Anwendbarkeit in den Mitgliedstaaten; allfällige Spielräume für die Ausgestaltung der Regelungen durch die Mitgliedstaaten)