WRG 1959: § 12 Abs 1 (Wasserbenutzung; bestehende Rechte dürfen nicht verletzt werden; Beweissicherungsmaßnahmen dienen nicht dazu, den Eintritt einer Beeinträchtigung von Rechten zu verhindern)
2006/07/0128, 25. 1. 2007
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt das von der mitbeteiligten Partei im Juni 2005 eingereichte und von der BH bewilligte Projekt der Errichtung (Erweiterung) des Kanals und der Wasserleitung dar. Diesem wasserrechtlichen BewilligungsVerf waren die Bf als Partei beigezogen, weil sie eine Beeinträchtigung eines vom WRG geschützten Rechtes, nämlich des Rechtes auf Wasserbezug aus einem Hausbrunnen auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück, geltend machten. So brachten sie in der mündlichen Verhandlung vom 30. 6. 2005 Einwendungen vor, die sich auf die Befürchtung von qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen ihres Hausbrunnens beziehen und ergänzten diese Einwände in der Folge in Hinblick auf die Befürchtung der Verunreinigung des Grundwassers allgemein.