VVG: § 1 Abs 1 Z 1 (den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheiden; derjenige, über dessen Antrag ein Exekutionstitel geschaffen wurde, hat auch das Recht, einen Antrag auf Vollstreckung dieses Titels zu stellen; mit dem Ersuchen auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ist das Begehren auf Durchführung und Abschluss dieses Verfahrens verbunden)