AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung; auffallende Sorglosigkeit; grobes Verschulden; Hinterlegungsanzeige; Nachfrage nach eingelangter Post)
2007/18/0020, 13. 2. 2007
Ausgehend davon, dass der Bf von der Ankündigung des zweiten Zustellversuchs Kenntnis erlangt hat, wäre er - um nicht auffallend sorglos zu handeln - jedenfalls verpflichtet gewesen, die Post des Tages des angekündigten zweiten Zustellversuchs mit besondere Sorgfalt zu durchsuchen. Der Bf hat aber nach den insoweit unstrittigen beh Feststellungen im VerwaltungsVerf nicht vorgebracht, sich selbst in irgendeiner Weise - etwa durch Nachfrage bei seiner Gattin - um die Poststücke dieses Tages gekümmert zu haben.