ZustG: § 4 Abs 3 (Bestimmung der Zustelladresse; keine Verwendung einer Abgabestelle von welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist; außer in Fällen offensichtlichen Missbrauchs von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn der Empfänger diesen Umstand bei der Behörde oder beim Zustelldienst rechtzeitig bekannt gegeben hat; Mitteilung der vorübergehenden Nichtnutzung einer Wohnung als Abgabestelle)