AVG: §§ 45 ff (allgemeine Grundsätze über den Beweis; Antrag auf Zeugenbefragung; Erforderlichkeit der Einvernahme nur bei Geltendmachung zu „wesentlichem Thema“; Verwaltungsstrafverfahren; strittige Lenkereigenschaft, keine unmittelbaren Beobachtungen durch Zeugen)
2006/02/0053, 26. 1. 2007