AVG: § 10 Abs 1 (Vertretung durch eigenberechtigte natürliche Personen; vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk; Wirksamkeit, auch wenn keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird)
2005/21/0103, 30. 1. 2007