AVG: § 7 Abs 1 Z 5 (Befangenheit; keine Befangenheit des in unterer Instanz herangezogenen SV im Berufungsverfahren)
2005/10/0062, 26. 2. 2007
Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 AVG gilt nur für die an der Erlassung des B der unteren Instanz unmittelbar beteiligten Verwaltungsorgane. Daher kann ein SV, der am BeweisVerf in einer unteren Instanz teilgenommen hat, in dieser Eigenschaft auch in höherer Instanz gehört werden (Rsp bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1998] 177, 845).