GSVG: § 25 Abs 2 Z 2 (Beitragsgrundlage; Hinzurechnung der im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur kranken- und Pensionsversicherung, soweit es sich steuerlich um Betriebsausgaben handelt; Berücksichtigung im Jahr der Vorschreibung der Beiträge unabhängig davon, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden; steuerliche Berücksichtigung der Beiträge durch Rückstellungsdotierung im früherem Kalenderjahr; Unerheblichkeit, ob die Beiträge im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden)