FrG 1997: § 10 Abs 4 (Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; besonders berücksichtigungswürdiger Fall; Anspruch auf Familienzusammenführung, keiner; Staatenlosigkeit; ausnahmsweiserAnspruch auf Nachzug)
2006/18/0021,0022, 13. 2. 2007
§10 Abs 4 FrG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Weiters liegen „besonders besrücksichtigungs- würdige Fälle“ iSd genannten Bestimmung auch dann vor, wenn