FrG 1997: § 36 Abs 1 (Aufenthaltsverbot)
§ 36 Abs 2 Z 1 (bestimmte Tatsache; Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten)
§ 37 Abs 2 (Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn Auswirkungen auf Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung)