FrG 1997: § 36 Abs 2 Z 6 (Aufenthaltsverbot; bestimmte Tatsache; bestimmte unrichtige Angaben eines Fremden gegenüber österreichischen Behörden oder ihrer Organe, um sich Einreise oder Aufenthaltsberechtigung gem § 31 Abs 1 und 3 FrG zu verschaffen)
§ 39 Abs 1 (Aufenthaltsverbot; Dauer)