FrG: § 36 Abs 1 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Gefährlichkeitsprognose, auf Basis des Gesamtverhaltens zu erstellen; Abstellen auf die bloße Tatsache der Verurteilung ist nicht ausreichend, fehlende Auseinandersetzung mit den einzelnen Straftaten)
§ 37 Abs 2 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung, unzureichende Auseinandersetzung mit den Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich)