vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 2004/21/0057, 26. 9. 2006 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturVwGHZfV 2007/2152ZfV 2007, 971 Heft 5 v. 13.11.2007

FrG: § 39 Abs 2 (Dauer des Aufenthaltsverbots; Bedachtnahme auf die maßgeblichen Umstände bei der Festsetzung der Dauer; Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen, erfolgte im vorliegenden Fall nicht)

2004/21/0057, 26. 9. 2006

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, oder auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Diese Auffassung hat auch die bel Beh ihrem B zugrunde gelegt. Als für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgebliche Umstände gem § 39 Abs 2 FrG ist aber außer dem konkret gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen, auf welche die bel Beh allein abgestellt hat, auch auf die privaten und familiären Interessen iSd § 37 FrG Bedacht zu nehmen (VwGH 30. 11. 2000, 98/18/0290; VwGH 8. 11. 2001, 2000/21/0030). Letzteres hat die bel Beh unterlassen. Sie hat dem Bf angesichts der festgestellten familiären Bindungen, der Dauer seines inländischen, weitgehend rechtmäßigen Aufenthaltes seit 1990 und seiner langjährigen Berufstätigkeit zwar zutreffend eine starke Integration in Österreich zugebilligt, diese jedoch bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes in die Erwägungen nicht einbezogen. Die Begründung zur Dauer des Aufenthaltsverbotes wird sohin den erwähnten Anforderungen fallbezogen nicht gerecht. Das beruht auf einer Verkennung der Rechtslage, weshalb der angef B schon aus diesem Grund - bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes handelt es sich um einen vom übrigen Inhalt des bekämpften B nicht trennbaren Ausspruch (VwGH 8. 11. 2001, 2000/21/0030) - inhaltlich rechtswidrig ist (VwGH 11. 9. 2001, 98/21/0109). Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!