EG: Art 234 (VorabentscheidungsVerf; im vorliegenden Fall kommt eine bindende Auslegung durch den EuGH nicht in Betracht, da der betreffende Bereich ausdrücklich vom Anwendungsbereich der RL 94/46/EG ausgenommen ist)
DSG: § 1 Abs 2 (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im vorliegenden Fall für die Löschung der personenbezogenen Daten sprechender)