Diplomanerkennungsrichtlinie, 89/48/EWG: Art 3 lit b (Zugang zu Beruf, Voraussetzungen, zweijährige Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat in den vergangenen zehn Jahren)
Art 4 Abs 1 lit b (ebenso, Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung; Äquivalenzprüfung)