EisbG: § 39 Abs 1 idF vor BGBl I 2006/125 (Verbot von Anlagen und Handlungen im Gefährdungsbereich, Gefährdung der freien Sicht auf Signale oder bei schienengleichen Eisenbahnübergängen; Bäume und Hecke, Anpflanzungen)
§ 41 Abs 1 (Beseitigungsauftrag; Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit)