LDG: § 26a Abs 2 (Ernennung von Schulleitern, Befristung auf vier Jahre)
§ 26a Abs 3 (ebenso, Entfall der Befristung bei Bewährung, Ausspruch der Nichtbewährung, Beurteilung erst in zeitlicher Nähe zum Ablauf dieses Zeitraumes)
BDG: § 207h (Funktionsdauer von vier Jahren, Entfall der Befristung bei Bewährung)