LDG: § 12 Abs 3 (Ruhestandsversetzung, dauernde Dienstunfähigkeit, keine, prognostizierte Besserung innerhalb von 8 bis 10 Monaten)
2004/12/0116, 23. 2. 2007
1. § 12 Abs 1 und 3 LDG sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 14 Abs 1 und 3 BDG, weshalb die dazu ergangene Rsp auf die Beantwortung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines Landeslehrers übertragen werden kann. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgem zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgabe zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach stRsp des VwGH eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche SV, sondern die DienstBeh zu beantworten hat. Aufgabe der ärztlichen SV ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem sie in Anwendung ihrer Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Landeslehrers treffen und die Auswirkungen bestimmen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der DienstBeh eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die DienstBeh hat anhand der den Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 16. 3. 2005, 2004/12/0132).