DSG 2000: § 26 Abs 1 (Auskunftsrecht, Interessensabwägung, kein überwiegendes Interesse an einer Geheimhaltung)
2006/06/0039, 23. 1. 2007
Zum Auskunftsrecht nach dem DSG 2000 Hinweis auf VwGH 19. 12. 2006, 2005/06/0111. Die bel Beh hat den Bf mit dem angef B (nur) verpflichtet, die Bank(en) und Lieferanten, welche Quellen abgespeicherter Daten sind, konkret zu benennen (also wer etwas bekannt gegeben hat), nicht aber, was diese Bank(en) und Lieferanten jeweils allenfalls auch wann aus welcher Ursache und ggf unter welchen Umständen bekannt gegebenen haben, also nicht aufgetragen, welche Daten („was“) konkret bekannt gegeben wurden (allenfalls auch unter welchen Modalitäten). Vor diesem Hintergrund ist ein überwiegendes Interesse des Bf oder Dritter an einer Geheimhaltung dieser Angaben nicht zu erkennen. Abweisung.