DSG: § 1 Abs 2 (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im vorliegenden Fall für die Löschung der personenbezogenen Daten sprechender)
§ 1 Abs 3 (manuelle Datei; Kopienakt mit Zweitschriften von Anzeigen auf Gendarmerieposten; mangels Strukturierung und Organisationsgrad typischerweise keine manuelle Datei)