Tir GSLG 1970 idF LGBl 2001/57: § 2 Abs 1 (Einräumung eines Bringungsrechtes; Voraussetzungen)
§ 14 Abs 2 (Einbeziehung in eine bestehende Bringungsgemeinschaft; Voraussetzungen; Parteistellung haben einzelne Mitglieder und die Bringungsgemeinschaft; die in § 2 Abs 1 genannten Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein)