ÄrzteG 1998: § 2 Abs 2 (ärztliche Tätigkeiten; hier: Lehrtätigkeit betreffend medizinische Chemie und Biochemie, die kein klinisches Fach betrifft)
§ 109 Abs 1 (Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer; Anknüpfung an Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit)