TierärzteG: § 53 Abs 1 idF BGBl I 1998/30 (Disziplinarverfahren)
§ 58 idF BGBl I 1998/30 (sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl 1914/14 für die Durchführung des Disziplinarverfahren)
Dienstpragmatik: § 127 Abs 1 (durch das Erkenntnis der Disziplinarkommission muss der beschuldigte Beamte entweder von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder einer solchen für schuldig erklärt werden; das Erkenntnis muss die Tat umschreiben und als Pflichtverletzung feststellen)