Wr BauO: § 63 Abs 1 (Baubewilligung, Zustimmung der Miteigentümer; Schaffung einer Wohnung bzw Einbeziehung in Wohnungsverband in Gebäude, in dem Wohnungseigentum an einzelnen Wohnungen begründet; Verfügung der Miteigentümer, keine Verwaltungsangelegenheit; Mehrheitsbeschluss nach WEG 1975 oder WEG 2002 nicht ausreichend)