Wr BauO: § 69 Abs 1 lit m (unwesentliche Abweichung von Bebauungsvorschriften, Genehmigung im Einzelfall; Überschreitung der Gebäudehöhe, wenn das Interesse an der Gestaltung des Stadtbildes nicht entgegensteht)
Wr BauO: § 69 Abs 1 lit m (unwesentliche Abweichung von Bebauungsvorschriften, Genehmigung im Einzelfall; Überschreitung der Gebäudehöhe, wenn das Interesse an der Gestaltung des Stadtbildes nicht entgegensteht)