Wr BauO: § 69 Abs 1 lit f und m (geringfügige Abweichungen von den Bauvorschriften, Bewilligung; Überschreitung der Gebäudehöhe in allen Bauklassen, wenn das Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht entgegensteht; Flächenberechnung durch SV; Überschreitung um 1,33 m)
§ 69 Abs 2 (ebenso; keine Verminderung der Bebaubarkeit von Nachbargrundstücken, nur unwesentliche Abweichung von FlWPl und Bebauungsplan)