Wr GaragenG: § 36a Abs 1 (Stellplatzerrichtungsverpflichtung; je Wohnung ein Stellplatz)
§ 36a Abs 7 (Änderungen der Raumwidmung bzw Raumeinteilung; getrennte Ermittlung der erforderlichen Stellplätze nach der alten und der neuen Widmung; allenfalls zusätzliche Stellplatzverpflichtung)