AuslBG: § 2 Abs 4 (Beschäftigung, Begriff, wahrer wirtschaftlicher Gehalt; Gesellschafter mit 25 % der Gesellschaftsanteile, LKW-Fahrer)
2006/09/0041, 18. 1. 2007
1. Die Z 1 und 2 des § 2 Abs 4 AuslBG sind nur zwei ausdrücklich genannte Beispiele (arg: „insb“) für Arbeitsleistungen, die unter diesem maßgeblichen Gesichtspunkt eine einer Bewilligung nach dem AuslBG unterliegende Beschäftigung darstellen. Aus der Best der Z 2 des § 2 Abs 4 leg cit ist aber nicht abzuleiten, dass ein Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von genau 25 % keinesfalls, also auch dann nicht, wenn dieser (auch) in einem Arbeitsverhältnis gem § 2 Abs 2 AuslBG stünde, eine Bewilligung nach dem AuslBG benötigte. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall zu beurteilen, ob die geleistete Tätigkeit in ihrer Gesamtheit nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt als Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG anzusehen ist oder nicht (VwGH 14. 5. 1999, 97/19/1102). Der VwGH hat in den Erk vom 20. 5. 1998, 96/09/0095 und 96/09/0104, nicht allein auf die Beteiligungsverhältnisse der ausländischen Gesellschafter abgestellt, sondern auf deren tatsächlich ausübbaren Einfluss auf die Geschäftsführung.