ApG: § 24 Abs 1 idF BGBl I 2002/65 (Filialapotheke; Bedarf nur bei mehr als weiterhin je 5.500 Kunden bei den umliegenden öffentlichen Apotheken; prognostische Zuordnung der Kundenpotenziale, auch der Bewohner außerhalb des 4-Straßenkilometer-Polygons, nach Maßgabe der leichteren Erreichbarkeit; Untersuchungsergebnisse und Kennzahlen im Gutachten der ApK nicht ausreichend begründet; Versorgung durch bestehende Hausapotheken betrifft nur Patientenkreis des Arztes; Zuordnung der „Einwohnergleichwerte“ der Fremdennächtigungen)