ALSAG: § 2 Abs 5 Z 7 idF BGBl I 2004/136 (nicht als Abfall gelten Schlacken und Aschen aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen; Voraussetzungen; eine nach dem AWG 1990 genehmigte thermische Abfallbehandlungsanlage oder eine nach dem AWG 2002 genehmigte Behandlungsanlage zur thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle stellt eine solche „thermische Abfallbehandlungsanlage“ dar)