AWG 1990: § 29 Abs 1 Z 3 (Errichtung oder wesentliche Änderung sowie Inbetriebnahme von Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 t bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes; Begriff „stoffliche Verwertung“)