AVG § 42 Abs 1 (mündliche Verhandlung, ordnungsgemäße Kundmachung, Unterlassung der Erhebung von rechtzeitigen Einwendungen; Präklusion; Überreichung eines an die BH gerichteten Schriftsatzes in der Bauverhandlung, Ausführungen zu subjektiven Rechten aus dem Baugesetz; Verpflichtung zur Klarstellung, ob damit Einwendungen erhoben werden sollen)
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