AVG § 68 Abs 3 (Abänderung von Bescheiden; Voraussetzungen; zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen notwendig und unvermeidlich; konkrete Gefährdung muss nachgewiesen werden)
VwGH 2004/07/0085, 0086, 6. 7. 2006