VwGG § 27 Abs 1 (Säumnisbeschwerde, Frist; sechs Monate nach Einlangen des Antrags bei der Einbringungsbehörde oder nach Verstreichen einer kürzeren oder längeren im Materiengesetz vorgesehenen Frist; Säumnis mit der Entscheidung über eine Nachbarberufung)
Bgld BauG: § 18 Abs 2 (Baubewilligung; Entscheidung binnen drei Monaten; Frist gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung für das Berufungsverfahren, gleichgültig, wer Berufung erhoben)