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VwGH 2006/02/0266, 0267, 24. 11. 2006 (Straßenpolizei)

JudikaturVwGHZfV 2007/1971ZfV 2007, 878 Heft 4 v. 13.9.2007

StVO § 4 Abs 5 (Verkehrsunfall, bloßer Sachschaden, Meldepflicht, Ausnahme, Nachweis von Namen und Anschrift; bloße Angabe des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer reicht nicht)

VwGH 2006/02/0266, 0267, 24. 11. 2006

Nach VwGH 22. Oktober 1999, 99/02/0148 = ZfVB 2000/2145, bedarf es, um den vom Gesetz geforderten Identitätsnachweis zu erbringen, der Angabe der für die Anbringung einer Klage nach den Vorschriften der ZPO erforderlichen Personaldaten des Schädigers bedarf; ein „Nachweis“ der Identität könne aber nicht darin bestehen, unbewiesene Behauptungen aufzustellen, etwa wie man heiße oder wo man wohne, sondern es müsse ein Verhalten gesetzt werden, aus dem sich für den Geschädigten zweifelsfrei die Richtigkeit solcher Behauptungen ergebe. Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis der Identität habe daher idR durch Vorweis des Führerscheins oder sonstiger geeigneter amtlicher Unterlagen (öffentlicher Urkunden) zu erfolgen (Hinweis auf VwGH 22. 9. 1969, Slg 7640/A).

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