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VwGH 2006/02/0165, 22. 12. 2006 (Straßenpolizei)

JudikaturVwGHZfV 2007/1968ZfV 2007, 877 Heft 4 v. 13.9.2007

StVO § 2 Abs 1 Z 5 (Begriffsbestimmungen; Fahrstreifen; ausreichende Breite für Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge; Mindestbreite 2,60 m samt zusätzlichem Sicherheitsabstand)

§ 89a Abs 2 (Entfernung von Hindernissen; Abstellen eines Fahrzeuges ohne Freibleiben eines ausreichenden weiteren Fahrstreifens; Besorgnis der Hinderung; verbleibende Fahrstreifenbreite 2,70 m reicht nicht)

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