FrG 1997: § 44 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Aufhebung; Haft; Gesinnungswandel)
VwGH 2004/18/0012, 8. 11. 2006
Der Bf macht als für ihm günstige Änderung der Umstände einen Gesinnungswandel während seiner Haft geltend. Er habe „während der Dauer der Haftverbüßung eine Spenglerlehre beendet, die Zusicherung für einen Dienstposten … erhalten und [er sei] durch außerordentlich gute Führung auch bei Verbüßung der Haft aufgefallen. “ Die bel Beh hat darin zu Recht keinen Grund für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erblickt, weil ein allfälliger Gesinnungswandel des Bf nicht an seinem Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden könnte, wie lange er sich in Freiheit wohl verhalten hat (VwGH 5. 9. 2006, 2006/18/0174).