ForstG § 17 Abs 1 (Rodungsverbot)
§ 17 Abs 2 (Rodungsbewilligung, wenn kein besonderes öffentliches Interesse an Walderhaltung)
§ 17 a Abs 1 idF BGBl I 2002/59 (anmeldungspflichtige Rodung für Flächen unter 1000 m2, sofern die Behörde nicht binnen 6 Wochen mitteilt, dass die Rodung ohne Bewilligung nicht durchgeführt werden darf; Mitteilung ohne Bescheidcharakter, Verfahrensanordnung)