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VwGH 2006/12/0028, 15. 11. 2006 (Dienstrecht)

JudikaturVwGHZfV 2007/1860ZfV 2007, 828 Heft 4 v. 13.9.2007

Tir GemeindebeamtenG 1970: § 19 Abs 3 (Versetzungen, Zulässigkeit aus Dienstesrücksichten, Weisungsform, Wahrungsanspruch)

VwGH 2006/12/0028, 15. 11. 2006

1. Die Versetzung iSd § 19 Abs 3 Tir GemeindebeamtenG 1970 (TGBG) ist (in Abgrenzung zu den in Abs 4 leg cit gesondert geregelten Fällen der Ernennung) als die Zuweisung eines anderen Dienstpostens ohne Veränderung eines der drei „Kernelemente“, also innerhalb derselben Verwendungsgruppe, desselben Dienstzweiges und ohne Veränderung der Dienstklasse zu verstehen (VwGH 19. 11. 2002, 99/12/0166, 2000/12/0141). Nach übereinstimmender Rsp beider GH des öff Rechts hat eine Personalmaßnahme mit diesem Inhalt (keine Änderung der wesentlichen Elemente des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) durch einen so genannten inneren Verwaltungsakt, auch als Dienstverfügung oder Weisung bezeichnet, zu erfolgen, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder zweifelsfrei erschließbar eine abweichende Regelung getroffen hat. § 19 Abs 3 TGBG regelt die Versetzungen auf dem Boden des Dienstzweigesystems. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen sind Versetzungen iSd § 19 Abs 3 TGBG daher mit Weisung zu verfügen, für deren Erlassung der Bgm zuständig ist. Derartige Versetzungen durch Weisung im Rahmen des Dienstzweiges sind jedoch nur aus Dienstrücksichten zulässig. Das bedeutet, dass sie nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürfen; darüber hinaus darf durch derartige Maßnahmen eine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens nicht eintreten. Unter Dienstposten im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung ist der im Dienstpostenplan einer Verwaltungseinheit zugeordnete Arbeitsplatz zu verstehen.

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